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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr - Der Verein führt den Namen »Reit- und Fahrverein Welluckener Stoppelhopser«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung wird der Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt.
- Sitz des Vereins ist Markt Neunkirchen am Brand OT Wellucken.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Dachverband - Er soll Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. werden.
- Der Verein soll überdies Mitglied im Verband der Reit- und Fahrvereine Franken e.V. werden.
§ 3 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit - Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsports im Freizeit-, Breiten- und Leistungssportbereich, die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft sowie die körperliche und sportliche Ausbildung insbesondere der Jugend. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von regelmäßigen Reit- und Fahrunterrichtsstunden, die Ausrichtung von Turnieren, Reiterspielen, Ausritten ins Gelände und Fachvorträgen verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSv. §§ 51 ff. AO. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes fällt das restliche Vereinsvermögen an den Verband Reit- und Fahrvereine Franken e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Begründung der Mitgliedschaft - Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden.
- Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem gültigen Aufnahmebeschluß.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft Für hervorragende Verdienste um Reiten und Fahren oder die Entwicklung des Vereins kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch den freiwilligen Austritt
- durch Ausschluß
- oder durch Streichung von der Mitgliederliste.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Eine anteilige Rückvergütung bereits erbrachter Beiträge findet nicht statt. Auch im übrigen besteht für ausscheidende Mitglieder kein Recht am Vereinsvermögen.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein - Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds einseitig beenden.
- Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied gegen die Satzung und damit gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit
- Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
- Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
- Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit bestätigt
§ 8 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. § 9 Mitgliedsbeiträge - Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Mit der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Beiträge sind am 1. April eines Jahres im voraus zu entrichten.
§ 10 Streichung aus der Mitgliederliste - Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht innerhalb von vier Wochen eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
- Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird das säumige Mitglied vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
§ 11 Organe Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- zwei Revisoren.
§ 12 Der Vorstand - Der Vorstand besteht aus fünf bzw. sechs Mitgliedern, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Sportwart sowie – falls dies dem1. Vorsitzenden erforderlich erscheint – einem Fahrbeauftragten.
- Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die jeweils alleine vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle vertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Amt, so wird von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall innerhalb von drei Monaten abzuhalten.
- Der Vorstand ist für die Leitung und alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 13 Mitgliederversammlung - Im ersten Quartal eines jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder, wenn der vierte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund deren Einberufung verlangt.
- Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
- Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
- Wahl zweier Revisoren (Kassenprüfer),
- Beitragsfestsetzung,
- Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
- Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
- Auflösung des Vereins,
- Jahresrechnung.
- Die Versammlungsleitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart bzw. dem Sportwart in dieser Reihenfolge. Hilfsweise bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Bei Wahlen kann ein Wahlausschuß gebildet werden. Über das Wahlverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung durch offene Abstimmung auf Vorschlag des Versammlungsleiters unter Berücksichtigung von Abs. 10.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt ist ein Mitglied mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben ein Teilnahme- aber kein Stimmrecht. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen. Abstimmungen erfolgen – soweit diese Satzung nichts anderes regelt – offen durch Handzeichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.
- Die Wahl des Vorstandes ist geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will und gibt das Blatt verdeckt beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom 1. Vorsitzenden zu ziehende Los.
§ 14 Versammlungsniederschrift Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. § 15 Auflösung des Vereins - Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
- Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
- Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 16 Liquidation Die Liquidation obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. § 17 Übergangsvorschrift Sofern das Finanzamt hinsichtlich der Gemeinnützigkeit oder das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22. September 2002 errichtet. § 3 Abs. 6 wurde durch Vorstandsbeschluß vom 22. Juni 2003 ergänzt. § 13 Abs. 4 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. März 2004 ergänzt. § 12 Abs. 1 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.02.2006 geändert.
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